901 | PRECI | AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel – Rechtsträger und Markenauftritt

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Ferchl & Veitl GbR, handelnd unter der Marke „PRECI“ (nachfolgend „PRECI“ genannt). (2) PRECI ist keine eigenständige juristische Person, sondern eine Marke der Ferchl & Veitl GbR. Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die Ferchl & Veitl GbR. (3) Die Ferchl & Veitl GbR wird vertreten durch ihre Gesellschafter Horst Veitl und Karin Ferchl, soweit nicht im Einzelfall eine gesonderte schriftliche Bevollmächtigung erteilt wurde. (4) PRECI ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen qualifizierte, eigenständig tätige Senior Executive Partner oder sonstige geeignete Dritte als Subunternehmer einzusetzen. Auch in diesen Fällen bleibt ausschließlich die Ferchl & Veitl GbR Vertragspartner des Auftraggebers. (5) Durch die Bezeichnung „Partner“, „Senior Partner“ oder vergleichbare Funktionsbezeichnungen wird keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder Vertretungsbefugnis im Sinne einer Mitgesellschafterstellung begründet.

§1 Gegenstand der Leistung

(1) PRECI erbringt dienstvertragliche Leistungen in Form zeitlich begrenzter Analyse-, Entscheidungs- und Führungsinterventionen für Unternehmen, insbesondere in Entscheidungs-, Druck-, Transformations- oder Krisensituationen. (2) Gegenstand der Beauftragung ist die Erbringung professioneller Tätigkeiten zur Unterstützung der Entscheidungs- und Führungsfähigkeit des Auftraggebers. Dies erfolgt insbesondere durch strukturierte Analyse, Verdichtung, Priorisierung sowie – sofern ausdrücklich vereinbart – durch temporäre Steuerungs- oder Führungsunterstützung. (3) Geschuldet ist ausschließlich die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Zustands, Erfolgs oder Ergebnisses.

§2 Abgrenzung: Kein Werkvertrag, keine Erfolgsschuld

(1) Die Leistungen von PRECI stellen keinen Werkvertrag dar. PRECI schuldet kein abnahmefähiges Werk, keine Erfolgserreichung und keine wirtschaftlichen Zielwerte. (2) Begriffe wie „Wirksamkeit“, „Stabilisierung“, „Pilot“ oder „Validierung“ beschreiben steuernde, beobachtende oder unterstützende Tätigkeiten und begründen keine Erfolgshaftung. (3) Maßgeblich für die Vertragserfüllung ist die ordnungsgemäße Leistungserbringung, nicht die tatsächliche wirtschaftliche Wirkung beim Auftraggeber. (4) Die Leistungen von PRECI beruhen auf erfahrungs-, hypothesen- und einschätzungsbasierter Analyse. Sie ersetzen keine vollständige betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Prüfung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Prognosesicherheit. (5) PRECI schuldet die sorgfältige, fachlich angemessene und am Stand der beruflichen Erfahrung orientierte Erbringung der vereinbarten Leistungen. (6) Hypothesen und Einschätzungen werden auf Basis der zumutbar verfügbaren Informationen sowie nach den allgemein anerkannten Grundsätzen professioneller Unternehmens- und Managementpraxis gebildet.

§3 Leistungsformate und Modulstruktur

(1) PRECI erbringt seine Leistungen in klar abgegrenzten Leistungsformaten (Module). (2) Jedes Modul ist ein eigenständiges, abgeschlossenes Leistungsformat. Aus der Beauftragung eines Moduls entsteht keine Verpflichtung zur Beauftragung weiterer Module. (3) Auch bei zeitlich aufeinanderfolgenden Beauftragungen bleiben die Module inhaltlich, zeitlich und wirtschaftlich getrennt.

§4 Rolle von PRECI und Rolle des Auftraggebers

(1) PRECI übernimmt keine Eigentümer-, Gesellschafter- oder dauerhafte Linienverantwortung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. (2) Entscheidungen verbleiben – auch bei operativer Mitwirkung von PRECI – formell beim Auftraggeber. (3) Der Auftraggeber bleibt insbesondere verantwortlich für rechtliche und steuerliche Entscheidungen, unternehmerische Grundsatzentscheidungen sowie Personal-, Organisations- und Haftungsfragen. (4) PRECI trifft keine alleinverbindlichen Entscheidungen für den Auftraggeber. Operative Maßnahmen erfolgen auf Grundlage nachvollziehbarer Entscheidungen oder Freigaben des Auftraggebers, die dokumentiert oder dokumentierbar sind.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher:

  • offenen Zugang zu entscheidungsrelevanten Informationen,
  • zeitnahe Verfügbarkeit relevanter Ansprechpartner,
  • Bereitschaft zur Entscheidung über vorgelegte Optionen. (2) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung, ist PRECI berechtigt, die Leistung auszusetzen und/oder die vereinbarte Vergütung anteilig oder vollständig abzurechnen. (3) Mitwirkungspflichten bestehen nicht in inhaltlich richtigen Entscheidungen, sondern in der Bereitschaft zur formalen Entscheidung über vorgelegte Optionen.

§6 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt:

  • bei Analyse- und Entscheidungsmodulen als Festpreis,
  • bei operativer Verantwortung als zeitlich definierter Retainer, sofern vereinbart. (2) Die Vergütung ist unabhängig vom Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet.

§7 Haftung

(1) PRECI haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PRECI nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. (3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder wirtschaftliche Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§8 Vertraulichkeit

(1) PRECI verpflichtet sich zur strikten Vertraulichkeit sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit erlangter Informationen. (2) Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung.

§9 Beendigung / Exit (insbesondere Modul 4)

(1) Soweit gesetzlich zulässig, können dienstvertragliche Leistungen beendet werden. Eine Beendigung erfolgt nicht zur Unzeit. (2) PRECI wird den Auftraggeber rechtzeitig auf eine Beendigung hinweisen und – soweit zumutbar – eine geordnete Übergabe sicherstellen, um eine sachgerechte Fortführung zu ermöglichen.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Ferchl & Veitl GbR. Dies gilt auch für internationale Sachverhalte.

(5) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz der Ferchl & Veitl GbR.

(6) PRECI ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern hierdurch keine wesentlichen berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Eine Vertragsübertragung durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung von PRECI.

(7) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und individualvertraglichen Vereinbarungen haben die individualvertraglichen Regelungen Vorrang.

902 | PRECI | AGB | Modulbeschreibungen

Bestandteil der AGB


Modul 1 – Quick

Zweck

Modul 1 dient der strukturierten Erarbeitung einer belastbaren Lageeinschätzung und der Unterstützung der Entscheidungsfähigkeit des Auftraggebers auf Eigentümer-, Geschäftsführungs- oder Beiratsebene.

Es handelt sich um ein eigenständiges, abgeschlossenes Entscheidungsformat.


Leistungsinhalt

PRECI erbringt eine zeitlich begrenzte Executive-Intervention, bestehend aus:

  • strukturierter Wahrnehmung und Einordnung der Gesamtsituation,
  • Verdichtung relevanter Informationen,
  • Identifikation zentraler Spannungs- und Entscheidungsfelder,
  • Erarbeitung einer Lageeinschätzung.

Abgrenzung

Nicht Bestandteil von Modul 1 sind insbesondere:

  • Detailanalysen,
  • operative Steuerung oder Umsetzung,
  • Maßnahmenverfolgung,
  • Ergebnis- oder Erfolgsgarantien.

Ergebnisform

Modul 1 endet mit:

  • einer strukturierten Lageeinschätzung,
  • der Benennung zentraler Spannungsfelder,
  • der Darstellung von drei Entscheidungsoptionen.

Die dargestellten Optionen dienen der Entscheidungsunterstützung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus Modul 1 entsteht keine Verpflichtung zur Beauftragung weiterer Module.


Modul 2 – Basic

Zweck

Modul 2 dient der Ursachenklärung auf struktureller Ebene und der Unterstützung der Entscheidungsfindung bei wesentlichen organisatorischen, operativen oder führungsbezogenen Fragestellungen.

Modul 2 ist ein eigenständiges, abgeschlossenes Entscheidungsformat.


Leistungsinhalt

PRECI erbringt insbesondere:

  • strukturierte Analyse relevanter Organisations-, Führungs- und Entscheidungszusammenhänge,
  • Verdichtung von Ursachen-, Wirk- und Abhängigkeitslogiken,
  • Ableitung zentraler Entscheidungsfelder,
  • Erarbeitung einer Entscheidungsarchitektur.

Abgrenzung

Nicht Bestandteil von Modul 2 sind insbesondere:

  • operative Umsetzung,
  • Linien- oder Projektverantwortung,
  • Ziel- oder Ergebniszusagen,
  • vollständige betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Prüfungen.

Ergebnisform

Modul 2 endet mit:

  • einer strukturierten Ursachenlogik,
  • priorisierten Entscheidungsfeldern,
  • einer Entscheidungsarchitektur,
  • der Darstellung von drei Entscheidungsoptionen.

Die Verantwortung für Entscheidungen verbleibt vollständig beim Auftraggeber. Eine Weiterbeauftragung ist nicht geschuldet.


Modul 3 – Professional

Zweck

Modul 3 dient der Unterstützung der Entscheidungsreife und der organisatorischen Führbarkeit wesentlicher Vorhaben durch einen zeitlich begrenzten Executive-Sprint.

Modul 3 ist bewusst die letzte Analyse- und Entscheidungsstufe vor einer möglichen operativen Übernahme.


Leistungsinhalt

PRECI erbringt insbesondere:

  • strukturierte Verdichtung von Entscheidungsannahmen,
  • Unterstützung bei der Priorisierung und Sequenzierung von Vorhaben,
  • Entwicklung einer umsetzungsnahen Entscheidungs- und Steuerungslogik,
  • begleitende Beobachtung ausgewählter Maßnahmen im Sinne eines Piloten.

Abgrenzung „Pilot / Wirksamkeit“

Begriffe wie „Pilot“, „Wirksamkeit“ oder „Validierung“ bezeichnen beobachtende und steuernde Tätigkeiten. Sie stellen keine Zusage eines wirtschaftlichen Erfolgs, keiner Zielerreichung und keiner nachhaltigen Stabilisierung dar.


Ergebnisform

Modul 3 endet mit:

  • einem entscheidungsreifen Zielbild,
  • einer priorisierten Roadmap,
  • einer Entscheidungs- und Steuerungslogik,
  • einer erneuten Darstellung von drei Entscheidungsoptionen.

Eine Verpflichtung zur operativen Übernahme durch PRECI entsteht nicht.


Modul 4 – Enterprise

Zweck

Modul 4 dient der temporären operativen Führungs- oder Steuerungsunterstützung, um beschlossene Maßnahmen umzusetzen, zu stabilisieren oder zu verankern.


Leistungsinhalt

PRECI übernimmt für einen definierten Zeitraum Aufgaben der operativen Führung oder Steuerung, insbesondere:

  • Koordination und Priorisierung von Maßnahmen,
  • Unterstützung der Führungsgremien,
  • operative Entscheidungs- und Steuerungsarbeit im vereinbarten Umfang.

Rechtliche Klarstellung

PRECI handelt nicht als gesetzlicher Vertreter oder faktisches Organ des Auftraggebers. PRECI ist nicht zeichnungsberechtigt, nicht alleinentscheidungsbefugt und tritt nicht als Organ nach außen auf.

Operative Maßnahmen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dokumentierter Entscheidungen oder Freigaben des Auftraggebers.


Abgrenzung

Die Module sind dienstvertraglich ausgestaltet. PRECI schuldet keine Erfolgserreichung, keine wirtschaftlichen Zielwerte und keine Abnahme im Sinne eines Werkvertrags. Die Module sind zeitlich begrenzt und mit einer klaren Exit-Logik versehen.


Ende der Modulbeschreibungen

903 | PRECI | AGB | Preis- und Kostenanhang

Anlage zum Angebot / Vertrag (Bezug: §6 AGB – PRECI)


1. Geltungsbereich

Dieser Preis- und Kostenanhang konkretisiert die Regelungen zu Vergütung und Zusatzkosten gemäß §6 der AGB – PRECI.

Er gilt ausschließlich:

  • für das jeweilige Angebot,
  • für den dort beschriebenen Leistungsumfang,
  • für den jeweils vereinbarten Zeitraum.

Dieser Anhang ist kein Bestandteil der AGB.


2. Vergütungsgrundsatz

(1) Die Vergütung der PRECI-Leistungen erfolgt ausschließlich:

  • bei Modulen 1–3 als Festpreis,
  • bei zeitlich laufenden Mandaten als Retainer.

(2) Eine Abrechnung der PRECI-Leistung nach Stunden oder Tagessätzen findet nicht statt.

(3) Die Grundvergütung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.


3. Zusatzkosten („zzgl.“)

Zusätzlich zur im Angebot vereinbarten Grundvergütung werden folgende Kosten – sofern sie tatsächlich anfallen – gesondert berechnet. Alle aufgeführten Fahrt-, Reise- und Unterbringungskosten werden pro Person abgerechnet.


3.1 Reisezeit

(1) Reisezeit stellt keine Leistungszeit dar, sondern eine Nebenkostenposition.

(2) Bei Pkw-Anreise: Die Reisezeit wird auf Basis der Fahrstrecke von Ichenhausen zum Einsatzort (ermittelt über Google Maps zu realistischen Verkehrszeiten) kalkuliert und auf die nächstliegenden 30 Minuten gerundet. Die Abrechnung erfolgt zu 150,00 € pro Stunde.

(3) Bei Anreise mit Bahn, Flug oder Taxi: Die Reisezeit wird ebenfalls erfasst und entsprechend der Belege abgerechnet.


3.2 Fahrt- und Transportkosten

  • Pkw: Die Fahrstrecke von Ichenhausen zum Einsatzort wird über Google Maps ermittelt, auf die nächstliegenden 10 km gerundet und mit 0,50 € pro Kilometer abgerechnet.
  • Bahn, Flug, Taxi: Abrechnung nach Beleg.
  • ÖPNV am Zielort: Abrechnung nach Beleg.

3.3 Unterbringung und Verpflegungsmehraufwand (Spesen)

(1) Die Auswahl der Unterbringung erfolgt durch PRECI.

(2) Die Abrechnung für Übernachtung inklusive Spesen (Verpflegungsmehraufwand) erfolgt pauschal mit 120,00 € pro Tag vor Ort (bis maximal 180,00 € pro Tag).

(3) Andernfalls erfolgt die Abrechnung nach Beleg.


3.4 Gebühren und sonstige notwendige Aufwendungen

  • Parkgebühren
  • Maut
  • vergleichbare notwendige Gebühren

Abrechnung jeweils nach Beleg.


3.5 Externe Leistungen Dritter

(1) Externe fachliche Leistungen Dritter (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, externe Spezialisten, Veranstaltungen) sind nicht Bestandteil der PRECI-Leistung und auch nicht Bestandteil des Honorars.

(2) Verträge mit solchen Dritten werden ausschließlich direkt zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten geschlossen.

(3) PRECI kann die Auswahl, Koordination und Abstimmung unterstützen, übernimmt jedoch keine Beauftragung und keine Haftung für Leistungen Dritter.


4. Räumlichkeiten und Infrastruktur

(1) Räumlichkeiten und die notwendige Infrastruktur am Einsatzort sind kostenfreie Beistellleistungen des Auftraggebers. Sie dienen der Effizienz und sind keine zugewiesenen Arbeitsplätze.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

  • Büro und Parkplatz
  • Heizung und Aufzug
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Netzwerkzugänge und Telefon
  • Benötigte Software

5. Abrechnung

(1) Zusatzkosten werden mit geeigneten Nachweisen abgerechnet, soweit sie nicht pauschal geregelt sind.

(2) Der Abrechnungsturnus ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.


6. Umsatzsteuer

Alle Beträge verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß §6 Abs. 1 AGB.